Gesetzliche Grundlagen
Steuerfrei:
Unser Firmenservice: Die Einbindung in Ihr BGM ist steuerfrei!
§3 Nr. 34a EstG regelt die Steuerfreiheit von durch den Arbeitgeber erbrachte Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Demnach sind unsere sämtlichen Angebote des Firmenservice steuerfrei. Fordern Sie gerne unser Exposé dazu an.
Übernehmen Mitarbeiter Pflegeverantwortung, regeln derzeit folgende Gesetze die Ansprüche der Beschäftigten:
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Das PflegeZG verfolgt das explizite Ziel, Angehörigen die Übernahme privater Pflegeverantwortung auch bei Berufstätigkeit zu erleichtern. Es soll Beschäftigten die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das Gesetz regelt u.a. zwei verschiedene Freistellungsansprüche: zum einen die kurzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG und zum anderen die sogenannte Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG…mehr
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 2 PflegeZG:
Gemäß dieser Regelung haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit an bis zu zehn Arbeitstagen fernzubleiben, um in dieser Zeit für einen nahen Agehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. - Pflegezeit, § 3 PflegeZG:
Beschäftigte haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für maximal sechs Monate, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Mit dem am 01.01.2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetz möchte der Staat die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erleichtern und die Familie als Versorgungsgemeinschaft unterstützen.
Beschäftigte können nicht nur für sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (Pflegezeit), sondern sie haben auch einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden (Familienpflegezeit). …mehr Informationen
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
Kernstück der Regelungen zur Förderung der Teilzeitarbeit ist der Teilzeitanspruch. Arbeitnehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern können nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass die vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
Abschnitt 4 Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer.
Neben der Chancengleichheit zwischen Mann und Frau ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch explizites Ziel der Landesgleichstellungsgesetze.
Betriebsvereinbarungen
Die Möglichkeit, Beruf und Pflege im privaten Umfeld zu vereinbaren, entwickelt sich derzeit zu einem gesellschaftlich bedeutsamen Thema. Aufgrund der alternden Gesellschaft steigt in den nächsten Jahren die Zahl der Pflegebedürftigen rasant. Damit wird sie die Zahl der Kinder unter sechs Jahren übersteigen. Hinzu kommen rund 3 Millionen so genannte hauswirtschaftlich Hilfebedürftige – Menschen, denen bislang kein Pflegegrad zuerkannt wird, die jedoch auf die Unterstützung angewiesen sind. Bis vor wenigen Jahren spielte das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Pflege in Dienst- und Betriebsvereinbarungen nur eine untergeordnete Rolle. Mittlerweile bieten immer mehr Betriebe ihren Beschäftigten entsprechende Maßnahmen an. Die Politik hat auf diese Herausforderung – wenngleich unzureichend – reagiert: Seit dem 01 Januar 2015 gelten gesetzliche Regelungen, die im Wesentlichen auf dem Pflegezeitgesetz und dem Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, auch Familienpflegezeitgesetz genannt, beruhen.
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